Schwerpunkttheorie zum Thema Auftragsverarbeitung

Schwerpunkttheorie zum Thema Auftragsverarbeitung

Die Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen veröffentlichte eine lesenswerte FAQ-Liste zum Thema Auftragsverarbeitung gemäss Artikel 28 DSGVO. Neben Antworten zu verschiedenen Einzelfällen oder der Thematisierung von Verhältnissen innerhalb von Konzernen ist vor allem der Punkt 4 für einige Fallkonstellationen sehr hilfreich.

Und zwar wird argumentiert, dass keine Auftragsverarbeitung vorliegt, wenn die Datenverarbeitung nur ein „ungewolltes Beiwerk“ einer (Haupt-)Dienstleistung darstellt. Als Beispiel wird ein Copyshop genannt, welcher den Auftrag erhält, einige T-Shirts mit Namen zu bedrucken. Hier bildet nicht die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, sondern das farbliche Bedrucken der T-Shirts wie bei einem Druck mit Symbolen, Wappen, Sinnsprüchen oder Ähnlichem den Schwerpunkt der Tätigkeit. In diesen Fällen liegt keine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO vor. Die Datenverarbeitungen sind als „unvermeidliches Beiwerk“ bei der Erfüllung der eigentlichen Dienstleistungspflicht zu betrachten.

In der Praxis ist diese Schwerpunkttheorie vor allen in sogenannten Dreiecksverhältnissen hilfreich, wenn der Hersteller vom Handel Daten der Endkunden erhält, um das Produkt zustellen zu können. Die eleganteste Lösung in so einem Fall, wäre es natürlich mit Strichcodes oder ähnlichem zu arbeiten, in vielen Branchen ist die technologische Entwicklung aber noch nicht so weit.

Siehe Grafik (Quelle: Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen)

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